Vorsorgliche Meldung gemäß § 91a Abs 1 Z 3 iVm § 92 Z 4 BörseG [RW]

17.10.2016 | Austria

Dr. Rudolf Wieczorek

Am 13. Oktober 2016 haben die grosso holding Gesellschaft mbH ("grosso holding Gesellschaft mbH"), die Augusta Holding AG ("Augusta Holding AG"), die Krtek13 AG ("Krtek13 AG"), Herr DI Hannes Niederhauser ("Herr DI Niederhauser") sowie weitere Aktionäre der S&T AG, als Verkäuferinnen, einen aufschiebend bedingten Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag über den Verkauf von insgesamt 9.800.000 Stück Aktien an S&T AG abgeschlossen („Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag“). Davon entfallen 1.787.667 Stück auf die Krtek 13 AG. Dieser Verkauf ist aufschiebend bedingt mit (i) der Übermittlung einer positiven Stellungnahme der österreichischen Übernahmekommission, (ii) der kartellrechtlichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden sowie (iii) der Eintragung einer wiederum durch eine positive Stellungnahme der Übernahmekommission aufschiebend bedingten Kapitalerhöhung im Ausmaß von 4.383.620 jungen Aktien an der S&T AG unter Ausschluss des Bezugsrechts bestehender Aktionäre, welche ausschließlich durch Ennoconn International Investment Co., Ltd. (750.000 Stück) und durch Ennoconn Investment Holdings Co., Ltd. (3.633.620 Stück) gezeichnet worden ist ("Kapitalerhöhung").

Die Krtek13 AG ist Herrn Dr. Rudolf Wieczorek, als deren Mehrheitsgesellschafter und Vorstand, gemäß § 92 Z 4 BörseG zuzurechnen.

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kauf- und Anteilsabtretungsvertrages und unter Berücksichtigung der im Zuge der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital auszugebenden jungen Aktien der S&T AG werden die Herrn Dr. Rudolf Wieczorek zuzurechnenden Stimmrechte an der S&T AG gemäß § 91a Abs 1 Z 3 iVm § 92 Z 4 BörseG an diesem Tag 0,00% (Anzahl der Aktien: 2.222) betragen. Die Herrn Dr. Rudolf Wieczorek zuzurechnenden Stimmrechtsanteile werden unmittelbar durch Herrn Dr. Rudolf Wieczorek (Beteiligung im Ausmaß von 0,00%, Anzahl der Aktien: 2.222) gehalten. Die Krtek13 AG wird nicht mehr an der S&T AG beteiligt sein.

Die Meldung erfolgt vorsorglich unter Bezugnahme auf das Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.06.2013 betreffend Melde- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten (“Emittentenleitfaden“) in dem - zur damals geltenden Rechtslage (vgl insbesondere Seite 48) - unter anderem ausgeführt wird, dass aufschiebend bedingt Erwerbe, wie zB bei kartellrechtlichen Bedingungen, meldepflichtig sind, sofern eine abstrakte Chance besteht, dass die Bedingung eintritt.       

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